Frankreich und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben (Artikel 18) und wurde in dem von mehr als 160 Staaten unterzeichneten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 18) bekräftigt. Diese Freiheit umfasst neben der freien Religionsausübung auch die Freiheit, sich zu einer Religion oder Weltanschauung zu bekennen, keiner Religion oder Weltanschauung anzuhängen, sie zu wechseln oder aufzugeben.

Veröffentlicht am : 23 March 2026 Aktualisiert am : 24 March 2026

Frankreich und die Europäische Union verteidigen und fördern innerhalb der Vereinten Nationen die Grundsätze der „Religions- und Weltanschauungsfreiheit“ sowie der „Meinungsfreiheit und freien Meinungsäußerung“ – zwei untrennbar miteinander verbundene und sich ergänzende Prinzipien, die auf dem allgemeingültigen, unteilbaren und untrennbaren Charakter aller Menschenrechte beruhen. Jedes Jahr werden dem Menschenrechtsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen zwei Resolutionen vorgelegt, eine von der Europäischen Union, die andere von der Organisation für Islamische Zusammenarbeit, die beide im Konsens angenommen werden. 

Auf internationaler Ebene setzt sich Frankreich für die Allgemeingültigkeit dieser beiden Grundsätze ein. Dabei unterstreicht Frankreich, dass die Menschenrechte darauf abzielen, Individuen zu schützen und nicht etwa Denksysteme wie Religionen und deren Symbole, die keine Rechtssubjekte darstellen.

Daher lehnt Frankreich es ab, den Ausdruck „Achtung der Religionen“ in Resolutionen zu benutzen, wodurch Religionen zu Rechtssubjekten erhoben würden. Dies würde die Verurteilung der „Verleumdung von Religionen“ legitimieren, der Zensur und den gefährlichen Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung Tür und Tor öffnen, insbesondere gegenüber religiösen Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und Journalisten.

Sowohl im französischen Recht als auch im Völkerrecht ist das Konzept der Blasphemie nicht anerkannt, und nur Aufrufe zu Hass, Diskriminierung oder Gewalt aus religiösen, rassistischen, ethnischen oder nationalen Gründen können strafrechtlich verfolgt werden (Gesetz vom 1. Juli 1972). Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz vom 13. Juli 1990, dem sogenannten „Gayssot-Gesetz“, der Grundsatz der „Ahndung jeder rassistischen, antisemitischen oder fremdenfeindlichen Handlung“ festgelegt und das Gesetz über die Pressefreiheit entsprechend geändert.

Auf europäischer Ebene spiegeln die im November 2009 verabschiedeten Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit die Werte des Laizismus wider. Sie bekräftigen unter anderem die Notwendigkeit, ausreichende und wirksame Garantien für die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu bieten, und weisen insbesondere auf das Recht hin, Kritik an Religionen zu üben. Im Juni 2013 verabschiedete der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ die ersten Leitlinien der Europäischen Union zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit.