Visiter la France

Veröffentlicht am : 16 January 2026 Aktualisiert am : 14 April 2026

Einreise in den Schengen-Raum: Einführung der Systeme EES und ETIAS

Schrittweise Einführung der Systeme EES und ETIAS

Das Einreise-/Ausreisesystem (Entry Exit System, kurz EES) und das Europäische Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (European Travel Information and Authorisation System, kurz ETIAS) sind vollautomatisierte Systeme zur Erfassung und Kontrolle der personenbezogenen Daten von Staatsangehörigen aller Nicht-EU-Länder, die die Außengrenzen des Schengenraums für einen Kurzaufenthalt von weniger als drei Monaten überqueren.

Die Europäische Union und Verwaltung ihrer Außengrenzen

EES (Entry Exit System): ein neues System zur elektronischen Erfassung von Daten der Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern bei der Einreise in den Schengenraum

ETIAS (European Travel Information and Authorisation System): eine neue Voraussetzung für Kurzaufenthalte visumsbefreiter Reisender bei der Einreise in die EU

Das EES ist seit dem 12. Oktober 2025 in Betrieb. Das System wird von den Mitgliedstaaten des Schengenraums schrittweise an ihren Grenzübergangsstellen (Flughäfen, Bahnhöfe und Häfen) eingeführt und ab dem 10. April 2026 voll funktionsfähig sein.

Das ETIAS wird im letzten Quartal 2026 in Betrieb genommen. Aktuell kann keine Website ETIAS-Reisegenehmigungen ausstellen: Vorsicht vor betrügerischen Websites!

Die europäischen Systeme EES und ETIAS sind Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem die Außengrenzen der Mitgliedsstaaten des Schengenraums durch automatisierte und damit zuverlässigere und effizientere Identitätskontrollen der Reisenden besser verwaltet werden sollen. Sie werden es den Mitgliedsstaaten und einschlägigen Agenturen der EU ermöglichen, unter strikter Achtung der Grundrechte und der europäischen Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes einen besseren Informationsaustausch zu gewährleisten.

EES (Entry Exit System): ein neues System zur elektronischen Erfassung von Daten der Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern bei der Einreise in den Schengenraum

Das EES ermöglicht die Erfassung personenbezogener Daten von Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern bei der Ein- und Ausreise aus dem Schengenraum, ganz gleich ob diese von der Visumspflicht befreit sind oder nicht.

Konkret soll das EES die manuelle Stempelung der Reisepässe ablösen und die Möglichkeit bieten, Ein- und Ausreisebewegungen sowie Aufenthaltsdauer der Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern bei Einreise in den Schengenraum für einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage innerhalb eines Gesamtzeitraums von 180 Tagen) elektronisch zu überwachen.

Das EES ist seit dem 12. Oktober 2025 in Betrieb. Seit diesem Datum erheben die Mitgliedstaaten des Schengenraums zunächst ausschließlich an bestimmten Grenzübergängen die Daten der Reisenden. Diese Datenerhebung wird ab dem 10. April 2026 auf sämtliche Reisenden und sämtliche Grenzübergänge ausgeweitet (hier finden Sie weitere Informationen über die schrittweise Einführung des EES).

Für wen gilt die Regelung?

Sie gilt grundsätzlich für alle sowohl visumsbefreite als auch visumspflichtige Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern, die für einen Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage innerhalb eines Gesamtzeitraums von 180 Tagen) in den Schengenraum einreisen.

Die Daten von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, einem Visum für die Überseegebiete oder einen Aufenthaltstitel werden nicht erfasst.

Die Staatsangehörigen sämtlicher Mitgliedstaaten der EU (einschließlich Irland und Zypern) und des Schengenraums sind ebenfalls nicht von der EES-Regelung betroffen.

Welche Länder wenden das EES an ihren Grenzen an?

die 29 Länder des Schengenraums

  • die Mitgliedstaaten der EU (ausgenommen Zypern und Irland, die keine Mitglieder des Schengenraums sind)
  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Schweiz

Welche personenbezogenen Daten werden erfasst?

  • Datum und Uhrzeit der Ein- und Ausreise
  • Ort der Ein- und Ausreise
  • Vor- und Nachname(n)
  • Passnummer
  • Gesichtsbild
  • Digitale Fingerabdrücke
  • Eventuelle Einreiseverweigerung für einen Kurzaufenthalt

Weitere Informationen über das EES

ETIAS (European Travel Information and Authorisation System): eine neue Voraussetzung für Kurzaufenthalte visumsbefreiter Reisender bei der Einreise in die EU

Das ETIAS ist eine Reisegenehmigung (kein Visum), ähnlich wie das US-amerikanische ESTA (Electronic System for Travel Authorization) oder das britische ETA (Electronic Travel Authorisation). Die Reisenden müssen sie vor ihrer Reise in einen EU-Mitgliedstaat (Irland ausgenommen) oder einen Nicht-EU-Mitgliedstaat, der Mitglied des Schengenraums ist (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz), online beantragen.

Achtung: Das ETIAS wurde noch nicht in Betrieb genommen und wird erst im vierten Quartal 2026 eingeführt.

Aktuell kann keine Website ETIAS-Reisegenehmigungen ausstellen: Vorsicht vor betrügerischen Websites!

Für wen gilt das ETIAS?

Das ETIAS gilt für alle Staatsangehörige der 59 Nicht-EU-Ländern, die von der Visumspflicht für einen Kurzaufenthalt im Schengenraum befreit sind.
Die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der EU und des Schengenraums sind nicht von der ETIAS-Regelung betroffen. Gleiches gilt für die Staatsangehörigen von Andorra und Monaco.
Irland ist der einzige EU-Mitgliedstaat der das System an seinen Grenzen nicht einführen wird.

Welche Modalitäten gelten?

Die ETIAS-Reisegenehmigung wird nach Zahlung einer Gebühr innerhalb von maximal 96 Stunden ab Antragstellung erteilt. Diese Bearbeitungsdauer kann länger ausfallen, wenn zusätzliche Überprüfungen erforderlich sind.

Die ETIAS-Reisegenehmigung berechtigt zu Aufenthalten von maximal 90 Tagen innerhalb eines Gesamtzeitraums von 180 Tagen in den 30 Ländern, die die Regelung anwenden. Sie gilt für mehrere Einreisen innerhalb von drei Jahren bzw. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, das für die Antragstellung benutzt wurde, je nachdem, was eher eintrifft. Das bedeutet, dass Inhaberinnen und Inhaber einer ETIAS-Reisegenehmigung innerhalb von drei Jahren beliebig oft in den Schengenraum ein- und ausreisen können, sofern die Höchstaufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Gesamtzeitraums von 180 Tagen eingehalten wird.

Nicht gebührenpflichtig sind Anträge von Drittstaatsangehörigen, die unter 18 bzw. über 70 Jahre alt sind, und Familienangehörigen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie Drittstaatsangehörigen, die berechtigt sind, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen.

Bilaterale Abkommen zur Verlängerung des visumfreien Aufenthalts in Kontinentalfrankreich für Staatsangehörige bestimmter Drittländer

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens haben die Mitgliedstaaten das Recht, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, übe drei Monate hinaus zu verlängern.

Frankreich hat solche bilateralen Abkommen mit sieben Staaten geschlossen. Sie ermöglichen deren Staatsangehörigen einen visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen in Kontinentalfrankreich, unabhängig von vorherigen Aufenthalten im Schengenraum. Für diese Staatsangehörigen wird der 90-tägige Aufenthalt in Frankreich zur erlaubten Kurzaufenthaltsdauer im Schengenraum (maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) hinzugerechnet.

Die sieben Länder, mit denen Frankreich solch ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, sind:

Drittland

Inkrafttreten des bilateralen Abkommens

Erlaubte Aufenthaltsdauer

Passart

Kanada

01.05.1950

90 Tage

gewöhnliche Pässe

Südkorea

11.02.1967 und 22.09.1989

90 Tage

gewöhnliche Pässe

Vereinigte Staaten von Amerika

01.04.1949

90 Tage

gewöhnliche Pässe

Israel

26.11.1969

90 Tage

gewöhnliche Pässe

Japan

01.12.1955

90 Tage

gewöhnliche Pässe

Neuseeland

01.12.1947

90 Tage

gewöhnliche Pässe

Singapur

01.06.1985

90 Tage

gewöhnliche Pässe

Beispielsweise kann sich ein kanadischer Staatsangehöriger nach folgenden Modalitäten bis zu 180 Tage ohne Visum im Schengenraum aufhalten:

  • 90 Tage Aufenthalt im Rahmen der Schengen-Visumbefreiung, die für kanadische Staatsangehörige gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 gilt, anschließend zusätzliche 90 Tage in Kontinentalfrankreich gemäß dem bilateralen Abkommen zwischen Frankreich und Kanada von 1950;
  • Der Aufenthalt auf Grundlage des bilateralen Abkommens muss zwingend im Anschluss an den Aufenthalt im Rahmen der Schengen-Visumbefreiung erfolgen. Der Staatsangehörige kann somit maximal 90 Tage in einem oder mehreren Schengen-Staaten (einschließlich Kontinentalfrankreich) verbringen und anschließend weitere 90 Tage in Kontinentalfrankreich;
  • Ein Aufenthalt zunächst auf Grundlage des bilateralen Abkommens und anschließend im Rahmen der Schengen-Visumbefreiung ist nicht möglich: Hält sich ein kanadischer Staatsangehöriger zunächst 90 Tage in Kontinentalfrankreich auf und begibt sich anschließend in einen anderen Schengen-Staat, mit dem sein Herkunftsland kein vergleichbares bilaterales Abkommen geschlossen hat, gilt er dort als über die erlaubte Aufenthaltsdauer hinaus aufhältig.

Um von diesen bilateralen Abkommen zu profitieren, müssen sich die Staatsangehörigen der sieben genannten Länder bei Übertritt der französischen Grenzen melden. Der EES-Antrag der Staatsangehörigen wird anschließend von einem französischen Grenzschutzbeamten manuell angepasst, um die Anwendung des bilateralen Abkommens in Bezug auf die erlaubte Aufenthaltsdauer zu ermöglichen