Gemeinsame Erklärung der Außenminister Deutschlands, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs über die Auslösung des Snapback-Prozesses (28. August 2025)

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Wir, die Außenminister Deutschlands, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs, teilen die grundlegende Zielsetzung, dass Iran niemals Kernwaffen anstreben, erwerben oder entwickeln darf. Wir haben den JCPoA in der Überzeugung ausgehandelt, dass er einen entscheidenden Beitrag zur Gewährleistung des ausschließlich friedlichen Charakters des iranischen Atomprogramms leisten würde. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen billigte den JCPoA einstimmig durch Resolution 2231 vom 20. Juli 2015. Er war eine große Errungenschaft für die Nichtverbreitung und stärkte insofern den Weltfrieden und die internationale Sicherheit.

Auch nach dem Rückzug der Vereinigten Staaten aus dem JCPoA am 8. Mai 2018 und obwohl Iran die Umsetzung seiner Verpflichtungen aus dem JCPoA von Mai 2019 an aussetzte, blieben Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich (die „E3“) überzeugte Teilnehmer der Vereinbarung.

Seit 2019 hat Iran die JCPoA-Grenzen in Bezug auf angereichertes Uran, schweres Wasser und Zentrifugen überschritten, die Fähigkeit der IAEO zur Durchführung von im JCPoA vorgesehenen Überwachungs- und Verifizierungsmaßnahmen eingeschränkt und das Verfahren zur Durchführung und Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum Umfassenden Verifikationsabkommen des JCPoA eingestellt. Diese Handlungen stehen im Widerspruch zu den im JCPoA niedergelegten Verpflichtungen Irans und haben gravierende Auswirkungen auf die Fähigkeit Irans, Fortschritte in Richtung der Entwicklung von Kernwaffen zu machen.

Das war vor über fünf Jahren. Seitdem haben wir alle erdenklichen Anstrengungen unternommen, um einen Weg aus der Sackgasse zu finden. Wir haben beständig intensive diplomatische Bemühungen unternommen, um Spannungen abzubauen und Iran und die Vereinigten Staaten für eine umfassende verhandelte Lösung an den Verhandlungstisch zu bringen. Wir haben in gutem Glauben gehandelt, um den JCPoA zu erhalten, in der ehrlichen Hoffnung, durch konstruktiven diplomatischen Dialog einen Weg aus dieser Sackgasse zu finden, die Vereinbarung zu erhalten und weiterhin in ihrem Rahmen zu bleiben.

So kam beispielsweise der Streitschlichtungsmechanismus nach Nummer 36 des JCPoA zum Einsatz; er wurde am 14. Januar 2020 ausgelöst und vom JCPoA-Koordinator bestätigt. Darüber hinaus beteiligten sich die E3 in gutem Glauben an Verhandlungen, die vom 6. April 2021 bis zum 28. Februar 2022 geführt wurden, um die uneingeschränkte Einhaltung des JCPoA durch Iran wiederherzustellen und eine Rückkehr der Vereinigten Staaten zu der Vereinbarung zu ermöglichen. Der JCPoA-Koordinator brachte im März und erneut im August 2022 gangbare Vorschläge ein. Iran lehnte beide Pakete ab und stellte gleichzeitig weiterhin inakzeptable Forderungen, die über den Rahmen des JCPoA hinausgingen. Dessen ungeachtet haben wir Iran weiterhin in unsere Anstrengungen eingebunden, durch Diplomatie eine friedliche Lösung dieser Frage zu finden, wie in unserem Schreiben an den Generalsekretär der Vereinten Nationen vom 8. August 2025 dargelegt.

Im Juli 2025 haben die E3 ein Angebot für die Verlängerung von Resolution 2231 und des darin enthaltenen Snapback-Mechanismus vorgelegt. Die im Gegenzug zu dieser Verlängerung von den E3 gestellten Forderungen – darunter Wiederaufnahme der Verhandlungen, Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber der IAEO durch Iran sowie Maßnahmen, um unserer Besorgnis bezüglich der Bestände an hoch angereichertem Uran Rechnung zu tragen – wurden von Iran bislang nicht zufriedenstellend erfüllt. Aus solchen Schritten Irans in Kombination mit einer zeitlich begrenzten Verlängerung hätte sich ein glaubhafter Weg hin zu einer politischen Einigung über einen Ersatz für den JCPoA und die Berücksichtigung unserer seit Langem bestehenden Besorgnis bezüglich des iranischen Nuklearprogramms ergeben.

Heute ist die Nichteinhaltung des JCPoA durch Iran klar und vorsätzlich, und iranische Anlagen, die bezüglich Proliferation Anlass zu großer Sorge geben, befinden sich außerhalb des Überwachungsbereichs der IAEO. Iran hat keine zivile Rechtfertigung für seine Bestände an hoch angereichertem Uran – derzeit mehr als neun Signifikante Mengen[1]–, die auch von der IAEO nicht erfasst sind. Sein Nuklearprogramm stellt daher weiterhin eine eindeutige Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dar.

Als Konsequenz aus den Handlungen Irans sowie im Einklang mit Ziffer 11 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen haben Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich heute beschlossen, dem Sicherheitsrat mitzuteilen, dass unserer Ansicht nach eine erhebliche Nichterfüllung von JCPoA-Verpflichtungen durch Iran vorliegt, wodurch der „Snapback“-Mechanismus zum Tragen kommt.

Durch diese Mitteilung wird der in Resolution 2231 festgelegte Snapback-Prozess ausgelöst. Damit beginnt eine 30-tägige Frist, nach deren Ablauf zuvor aufgehobene Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen wiedereingesetzt werden können. Wir unterstreichen, dass diese Resolutionen und die in ihnen enthaltenen Maßnahmen – Sanktionen sowie weitere restriktive Maßnahmen – nicht neu sind. Im Gegenteil wurden sie ursprünglich vom Sicherheitsrat beschlossen und angesichts der Verpflichtungen Irans nach dem JCPoA aufgehoben. Iran hat jedoch entschieden, diesen Verpflichtungen nicht nachzukommen. Im Einklang mit Resolution 2231 werden wir uns weiterhin bemühen, die Frage der erheblichen Nichterfüllung durch Iran diplomatisch zu lösen. Wir werden die 30-Tage-Frist nutzen, um bezüglich unseres Verlängerungsangebots oder jeder ernstzunehmenden diplomatischen Bemühung dahingehend, dass Iran seine Verpflichtungen wieder einhält, in Kontakt mit Iran zu bleiben.

Wir erinnern daran, dass für den Fall, dass der VNSR nicht binnen 30 Tagen eine Resolution annimmt, um die Aufhebung der VNSR-Resolutionen zu Iran zu verlängern, sechs Resolutionen des Sicherheitsrats, auch zu Sanktionen, wiedereingesetzt werden.

[1] IAEO-Definition der ungefähren Menge an Material, mit der die Möglichkeit der Herstellung einer Kernwaffe nicht ausgeschlossen werden kann.