Kampf gegen Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung

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Frankreich und der Kampf gegen Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung

Der Kampf gegen Verschwindenlassen

Sachlage und Kontext

Unter „Verschwindenlassen“ versteht man die Entführung oder jede andere Form von politisch motivierter Freiheitsberaubung, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird. Das Verschwindenlassen erfolgt durch Personen, die im Auftrag oder mit Unterstützung des Staates handeln. Dieses unaufgeklärte und unbestrafte Verschwindenlassen ist eine gravierende Menschenrechtsverletzung, gegen die unbedingt vorgegangen werden muss.

Seit ihrer Gründung im Jahr 1980 hat sich die UN-Arbeitsgruppe zur Frage des Verschwindenlassens von Personen, deren Arbeit die des Ausschusses über das Verschwindenlassen (CED) ergänzt, mit insgesamt 55 000 Fällen in 105 Staaten beschäftigt. In den Berichten der Vereinten Nationen wurden 200 000 Fälle von Verschwindenlassen in Nordkorea aufgeführt und die seit 2011 in Syrien weitverbreitete Praxis des Verschwindenlassens angeprangert.

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Wand der vermissten Personen in Pristina
Kosovo (AFP PHOTO/ARMEND NIMANI)

Lange Zeit wurde die Straflosigkeit der Täter durch den Mangel an spezifischen Opferschutz-Mechanismen begünstigt. Zwar regeln die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle das Verschwindenlassen in Kriegszeiten, diese Bestimmungen des humanitären Völkerrechts beziehen sich jedoch weder auf nicht-konventionelle Konflikte noch auf Friedenssituationen. Das verbreitete systematisch betriebene Verschwindenlassen in Lateinamerika in den Siebziger Jahren gab den Vereinten Nationen Anlass, zu diesem Thema ein Rechtsinstrument zu erarbeiten.

So konnten seitdem die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1978 auf Hinwirken von Frankreich die erste Resolution über verschwundene Personen angenommen hatte, deutliche Fortschritte erzielt werden:

  • Schaffung 1980 der Arbeitsgruppe zur Frage des Verschwindenlassens von Personen, dessen Arbeiten das Ausmaß und die Ernsthaftigkeit des Phänomens aufgezeigt und zur Mobilisierung der internationalen Gemeinschaft zugunsten eines neuen internationalen Rechtsinstruments beigetragen haben. In diesem Rahmen wurden vom Menschenrechtsrat und der VN-Generalversammlung Resolutionen über das Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierungen angenommen;
  • Annahme 1992 der Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen durch die VN-Generalversammlung;
  • Anerkennung von Verschwindenlassen von Personen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung durch das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 (Artikel 7). Dadurch können Fälle des Verschwindenlassens vor das Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gebracht werden;
  • Inkrafttreten am 23. Dezember 2010 des gemeinsam von Frankreich und Argentinien initiierten Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, das am 20. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und am 6. Februar 2007 in Paris unterzeichnet wurde;
  • Bestehen einer Arbeitsgruppe zur Frage des Verschwindenlassens von Personen innerhalb des Menschenrechtsrats seit 1980, deren Aufgabe es ist, Familienangehörige dabei zu unterstützen, das Schicksal und den Verbleib der verschwundenen Personen aufzuklären. Dabei dient

Vertraglicher Schutz vor dem Verschwindenlassen

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ist am 23. Dezember 2010 in Kraft getreten. Im Mai 2020 zählte das Übereinkommen 98 Unterzeichner- und 62 Vertragsstaaten. Zwischen 2013 und 2019 haben 25 Staaten das Übereinkommen ratifiziert, insbesondere dank der gemeinsamen Kampagne von Argentinien und Frankreich für eine weltweite Ratifikation des Übereinkommens. Zuletzt waren es Dominica, Fidschi, Norwegen (2019) und Gambia (2018).

Das Übereinkommen ist ein effektives Instrument im Kampf gegen das Verschwindenlassen. Es enthält eine rechtliche Definition des Verschwindenlassens und besagt, dass dieses sowohl in Zeiten von Frieden als auch im Krieg ein Verbrechen darstellt, wodurch die bis dahin bestehende rechtliche Lücke geschlossen wurde. Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend gemacht werden.

Das Übereinkommen geht sowohl das Verschwindenlassen durch einzelne Personen als auch die systematische Praxis des Verschwindenlassens an, und zwar mittels proaktiver Ermittlungs- und Reaktionsmaßnahmen. So geht aus ihm hervor, dass es ein Verbrechen darstellt, wenn ein Staat eine Person verschwinden lässt oder die Veranlassung dazu gibt, ohne dass das Schicksal dieser Person jemals bekannt wird. Es qualifiziert die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, verbietet die Geheimhaltung der Haftorte und verstärkt die Verfahrensgarantien bezüglich der Inhaftierung. Es spricht den Familien und Angehörigen das Recht zu, die Wahrheit über das Schicksal der Opfer des Verschwindenlassens zu kennen. Das Übereinkommen weist außerdem nachdrücklich auf das Recht der Personen auf Kenntnis des Schicksals ihrer verschwundenen Angehörigen sowie das Recht der Opfer auf Wiedergutmachung hin. Darüber hinaus verpflichtet es die Staaten, dem Verschwindenlassen von Kindern eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Dieses neuartige Rechtsinstrument muss unbedingt stärker bekannt gemacht werden, um der Herausforderung, die sich aus dem Phänomen des Verschwindenlassens auf allen Kontinenten ergibt, gerecht zu werden. Zu unterstreichen ist außerdem der präventive Aspekt des Übereinkommens, da durch dieses ein Überwachungs- und Frühwarnungsmechanimus eingerichtet wird, ebenso wie seine Rolle bei der Festigung der Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung von Straflosigkeit.

Schließlich wurde durch das Übereinkommen über das Verschwindenlassen ein neuartiges Prüfungsgremium eingerichtet: der Ausschuss über das Verschwindenlassen. Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen tagte am 19. Dezember 2016 in Genf unter dem Co-Vorsitz von Frankreich und Argentinien. Frankreich begrüßt die bei dieser Konferenz getroffene Entscheidung, den Ausschuss über das Verschwindenlassen als Gremium zur Überprüfung der Umsetzung des Übereinkommens beizubehalten.

Mit dem Ausschuss über das Verschwindenlassen wird unter anderem auf das Bestreben der Familien der Verschwundenen nach Wiedergutmachung eingegangen. Der Ausschuss hat zweifellos einen Teil zu den seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens erzielten Erfolgen beigetragen, indem er die im Übereinkommen enthaltenen Schutz- und Präventionsmaßnahmen bekannt gemacht und für ihre effektive Umsetzung Sorge getragen hat.

Ein französischer unabhängiger Sachverständiger (Olivier de Frouville) ist Mitglied des Ausschusses über das Verschwindenlassen.

Der 30. August wurde zum Internationalen Tag der Verschwundenen erklärt.

Frankreichs beständiges Engagement

Seit zahlreichen Jahren setzt sich Frankreich entschlossen für die Bekämpfung von Verschwindenlassen ein:

  • Frankreich initiierte die Resolution 33/173 vom 20. Dezember 1978 und leitete die Gespräche über die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 1992.
  • Die Erarbeitung des Übereinkommens über das Verschwindenlassen wurde von einem Unterausschuss für Menschenrechte geleitet, dessen Arbeit 1998 mit der Verfassung durch den französischen Sachverständigen Louis Joinet eines Entwurfs eines diesbezüglichen verbindlichen Übereinkommens beendet wurde;
  • Frankreich hatte den Vorsitz der Arbeitsgruppe inne, die von der UN-Menschenrechtskommission eingerichtet und mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen beauftragt wurde. Im Einklang mit der einschlägigen Resolution der VN-Generalversammlung und in Anerkennung der wichtigen Rolle, die Frankreich in dieser Sache zukommt, fand die Unterzeichnungszeremonie des Übereinkommens in Paris statt, was für ein UN-Übereinkommen außergewöhnlich ist.
  • Frankreich hat gemäß Artikel 27 des Übereinkommens zum Schutz aller Personen gegen das Verschwindenlassen gemeinsam mit Argentinien als Co-Vorsitz aktiv an der Organisation der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens mitgewirkt, die am 19. Dezember 2016 in Genf stattfand. Im Zuge dieser Konferenz haben die Vertragsstaaten die Beibehaltung des Ausschusses über das Verschwindenlassen beschlossen.

Frankreich hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen am 23. September 2008 ratifiziert. Wie in Artikel 31 des Übereinkommens vorgesehen, hat Frankreich in seiner Erklärung vom 9. Dezember 2008 die Zuständigkeit des Ausschusses über das Verschwindenlassen anerkannt.

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Fotos von während der Diktatur in Argentinien
verschwundenen Personen (Daniel Garcia/AFP)

Die nationalen Rechtsvorschriften Frankreichs stimmen im Großen und Ganzen mit den Bestimmungen des Übereinkommens überein..

Frankreich und Argentinien werben weiterhin für die weltweite Ratifizierung des Übereinkommens.

Weiterführende Links (auf Französisch):

Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Folter und Misshandlung sind in zahlreichen Ländern weitverbreitete Praktiken. Die Tatsache, dass Folter oft in geheimen oder schwer zugänglichen Haftorten eingesetzt wird, macht ihre Bekämpfung umso schwieriger. LDer Kontext des globalen Kampfes gegen den Terrorismus seit den Anschlägen am 11. September 2001 hat diesen Trend verstärkt, da Staaten nicht davor zögern, Folter durch die Notwendigkeit des Anti-Terror-Kampfes zu rechtfertigen.

Unter den Folteropfern befinden sich insbesondere politische Gegner oder Menschenrechtsverteidiger, Personen, die religiösen Minderheiten angehören, LGBTI-Personen sowie Terrorismusverdächtige. Vor diesem Hintergrund sind auch verurteilte Inhaftierte in Ländern, in denen die Menschenrechte unzureichend geachtet werden, dieser Gefahr ausgesetzt, und umso mehr, wenn sie aufgrund ihrer Geschlechterzugehörigkeit, ihres Alters, ihres sozioökonomischen oder rechtlichen Status, wie beispielsweise der Flüchtlingsstatus, besonders angreifbar sind.

Die Gründe für Folter und Misshandlung sind vielfältig: Sie erfolgen nicht nur in Form einer eventuellen gezielten politischen Repression, sondern oft auch aufgrund des chronischen Mangels an finanziellen und technischen Mitteln, unzureichender Ausbildung der Polizei sowie des Klimas der Straflosigkeit, das in bestimmten Ländern herrschen kann und das, wenn Folter oder Misshandlung nicht strafrechtlich verfolgt oder unter Strafe gestellt werden, ihren Einsatz nur begünstigen kann.

Frankreichs Engagement

Frankreich setzt sich international auf mehreren Ebenen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen ein.

So hat Frankreich das Internationale Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 ratifiziert, dem mittlerweile 169 Vertragsstaaten beigetreten sind. Dieses Übereinkommen stellt die Opfer in den Mittelpunkt seines Regelwerks, da es einerseits gegen die Straflosigkeit der Täter vorgeht, indem es den Vertragsstaaten gestattet, die Folterer lediglich da sie sich auf ihrem Hoheitsgebiet befinden in Haft zu nehmen, und andererseits da es Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstuft, wenn sie in ausgedehnter Weise und systematisch eingesetzt wird.

Durch das Übereinkommen wurde außerdem ein Ausschuss gegen Folter geschaffen, dem die Staaten alle vier Jahre einen Bericht vorlegen müssen. Frankreich hat seinen letzten Bericht im Jahr 2015 vorgelegt und wurde am 19. und 20. April 2016 von dem Ausschuss angehört. Gemäß seinen Verpflichtungen hat Frankreich dem Ausschuss im Mai 2020 seinen achten Bericht vorgelegt. Der Ausschuss hat zudem weitere Überwachungsfunktionen: Unter bestimmten Umständen, wenn ein Staat seine Zuständigkeit anerkannt hat (wie es für Frankreich der Fall ist), kann er individuelle Ersuchen von Privatpersonen prüfen, die angeben, Opfer von Verletzungen der im Übereinkommen anerkannten Rechte geworden zu sein, Ermittlungen durchführen und Anklagen zwischen Staaten prüfen.

Frankreich hat darüber hinaus das Fakultativprotokoll des Übereinkommens unterzeichnet, durch das der Unterausschuss zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Subcommittee on Prevention of Torture, SPT) geschaffen wurde. Seine Aufgabe ist es, in Kooperation mit den nationalen Präventionsmechanismen alle Haftorte in den Vertragsstaaten des Protokolls zu inspizieren. Es verpflichtet alle Staaten dazu, innerhalb eines Jahres nachdem das Übereinkommen in ihrem Staat in Kraft getreten ist, einen nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter und Misshandlung einzurichten. Frankreich hat 2008 einen nationalen Präventionsmechanismus in Form eines Generalkontrolleurs der Orte des Freiheitsentzugs eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, sicherzustellen, dass die Grundrechte der Inhaftierten effektiv geachtet werden. Bisher sind 90 Staaten dem Protokoll beigetreten.

Unabhängige französische Experten sind Mitglieder im Ausschuss gegen Folter (Sébastian Touzé) und im Unterausschuss zur Verhütung von Folter (Catherine Paulet).

Frankreich ist ebenfalls Vertragsstaat der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (ratifiziert am 9. Januar 1989, in Kraft getreten am 1. Februar 1989, 47 Vertragsstaaten) und ihrer Protokolle (die seit ihrem Inkrafttreten fester Bestandteil der Konvention sind). Durch diese Konvention wurde das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eingerichtet, das, ähnlich wie der SPT, die Hafteinrichtungen besucht. In Frankreich besuchte das Komitee zuletzt Einrichtungen im Dezember 2019.

Frankreich tritt gemeinsam mit der Europäischen Union dafür ein, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen alle zwei Jahre eine Resolution zu „Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ verabschiedet. Diese soll insbesondere an das „absolute“ Verbot von Folter erinnern und die Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls darin bestärken, nationale Präventionsmechanismen zu schaffen.

Neben diesen europäischen und internationalen Instrumenten wirbt Frankreich aktiv für die weltweite Anwendung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, das bei der Verhütung von Folter ein wichtiges Element darstellt.

Das Regelwerk für den Kampf gegen Folter setzt sich nicht nur aus den oben genannten Übereinkünften zusammen, sondern kann auf weitere Übereinkünfte ausgeweitet werden: Der Internationale Pakt über bürgerliche und politischen Rechte, die Übereinkünfte zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung (rassistisch motivierte Diskriminierung, Diskriminierung von Frauen), die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europarat) usw.

Frankreichs konkreter Einsatz

Über diese normative Arbeit heraus, setzt sich Frankreich in verschiedenen Bereichen ein:

  • Frankreich unterstützt die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
  • Frankreich achtet auf die Anwendung der Leitlinien der Europäischen Union über Folter von 2001, die 2019 zum letzten Mal überarbeitet wurden. Diese Leitlinien umfassen Orientierungen bezüglich der Anwendung von konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung von Folter und Misshandlung in allen Regionen der Welt in den Beziehungen zu Drittländern (Berichte, politische Dialoge, politische Maßnahmen/Demarchen, Erklärungen). Frankreich unterstützt außerdem die Umsetzung von an die Lage des jeweiligen Landes angepassten Strategien zur Förderung und Verteidigung der Menschenrechte und achtet, wenn notwendig, darauf, dass die Bekämpfung von Folter in diese einbezogen wird.
  • In Anwendung dieser Leitlinien ergreift Frankreich, wenn es es als angemessen betrachtet, mit seinen europäischen Partnern Maßnahmen bezüglich individueller Fälle von Folter oder Misshandlung. Unsere Botschaften außerhalb der Europäischen Union haben die Anweisung erhalten, gemeinsam mit ihren europäischen Partnern gemäß dem lokalen Kontext Strategien zur Bekämpfung von Folter zu erarbeiten. Es werden besondere Schritte unternommen, wie die Aufforderung zur Ratifikation des internationalen Übereinkommens gegen Folter und seiner Fakultativprotokolle, Besuche des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter oder auch die Einrichtung von wirksamen und unabhängigen nationalen Mechanismen zur Prävention von Folter in den Ländern, die das Fakultativprotokoll des Übereinkommens ratifiziert haben.
  • Frankreich beteiligt sich am freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter (2019 in Höhe von 80 000 Euro).

Weiterführende Links:

Kampf gegen willkürliche Inhaftierung

Artikel 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt: „Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden“. Da die Inhaftierung an sich keine Verletzung der Grundrechte einer Person darstellt, wurde nach und nach versucht, im Rahmen der internationalen Menschenrechtsgesetzgebung Grenzen festzulegen, jenseits derer eine Inhaftierung, sei es eine administrative oder gerichtliche Inhaftierung, als willkürlich zu betrachten ist.

Dennoch werden weltweit jedes Jahr Menschen willkürlich, sprich ohne rechtlichen Grund, in Haft gehalten. In manchen Fällen werden sie in Haft genommen, weil sie eines ihrer Grundrechte ausgeübt haben, wie beispielsweise die Meinungsfreiheit oder freie Meinungsäußerung oder das Recht, sein Land zu verlassen.

Um gegen diese Praxis vorzugehen, die der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 9 und 11) und der Europäischen Menschenrechtskonvention zuwiderläuft, wurden Normen entwickelt.

Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen

Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen wurde am 5. März 1991 durch die Resolution 1991/42 der Menschenrechtskommission, dessen Vorsitz Frankreich zwischen 1991 und 1997 innehatte, geschaffen und setzt sich aus unabhängigen Sachverständigen zusammen. Sie tritt drei Mal pro Jahr zusammen, legt einen jährlichen Bericht vor, untersucht Fälle willkürlicher Inhaftierung, prüft die an sie herangetragenen Fälle und führt Länderbesuche durch. Im Rahmen der Prüfung individueller Fälle kann sie die betreffenden Regierungen durch einen „dringenden Appell“ auf die Fälle aufmerksam machen.

Frankreichs Aktionen

Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen, die Frankreich seit ihrer Gründung unterstützt, feierte 2016 ihr 25. Jubiläum. Zu diesem Anlass organisierte der Hohe Kommissar für Menschenrechte (HCHR) am 28. November 2016 mit der Unterstützung von Frankreich eine eintägige Veranstaltung.

Darüber hinaus wirbt Frankreich bei den Vereinten Nationen für den Kampf gegen willkürliche Inhaftierungen mittels Resolutionen, die es dem Menschenrechtsrat regelmäßig vorlegt. Auf Initiative von Frankreich wurde bei der 42. Sitzung des Menschenrechtsrats im Oktober 2019 eine Resolution zur Verlängerung des Mandats der UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen angenommen, die es ermöglichte, dass das Mandat der Arbeitsgruppe verlängert und ihre Arbeit anerkannt wurde. Diese Resolution fordert außerdem die Arbeitsgruppe dazu auf, wenn nötig thematische Berichte vorzulegen, und ruft die Staaten zu Zusammenarbeit mit ihr auf.

Weiterführende Links:

Stand: Juni 2020