Internationale Texte im Zusammenhang mit der Todesstrafe
Im Rahmen der Vereinten Nationen
Das zweite Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte das am 15. Dezember 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York angenommen wurde, sieht die endgültige Abschaffung der Todesstrafe vor..
Diesem Fakultativprotokoll sind seither 92 Staaten beigetreten.
Am 1. August 2007 genehmigte das französische Parlament die Ratifikation dieses zweiten Fakultativprotokolls. Frankreich ist ihm am 2. Oktober 2007 beigetreten. Das Fakultativprotokoll erlaubt es den Staaten, die Todesstrafe in Kriegszeiten anzuwenden, wenn sie diesbezüglich einen Vorbehalt angebracht haben. Das hat Frankreich im Zeitpunkt der Ratifikation des Protokolls nicht getan.
Zusätzlich zu diesem rechtsverbindlichen Text ist die Todesstrafe Gegenstand von Resolutionen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat angenommen wurden.
- Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in den Jahren 2007, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2022 und 2024 mit tendenziell steigenden Mehrheiten eine zweijährliche Resolution angenommen, in der die Einführung eines Hinrichtungsmoratoriums gefordert wird. Im Jahr 2024 stimmte eine Rekordzahl von 130 Staaten für diese Resolution, 32 stimmten dagegen und 22 enthielten sich – damit stiegen die Ja-Stimmen im Vergleich zu 2022 um fünf an. Das ist ein bemerkenswerter Fortschritt, der insbesondere dank einer zunehmenden Unterstützung durch afrikanische Länder erzielt werden konnte.
- Der Menschenrechtsrat bedauerte in der zweijährlichen Resolution, die auf die Initiative Frankreichs und einer Gruppe Mitverfassern zurückgeht, die schweren Menschenrechtsverletzungen, die sich aus der Anwendung der Todesstrafe ergeben – ein Novum in einem Text der Vereinten Nationen – und sieht die Veranstaltung im Menschenrechtsrat eines alle zwei Jahre stattfindenden hochrangigen Podiumsdiskussion zu diesem Thema vor.
Im Rahmen des Europarats
- Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten->http://conventions.coe.int/treaty/fr/Treaties/Html/005.htm] schütz das Recht jedes Menschen auf Leben (Artikel 2). Sie erlaubt dennoch in Ausnahmefällen die Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Frankreich hat diese Europäische Menschenrechtskonvention am 3. Mai 1974 ratifiziert.
- Das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das im April 1983 angenommen wurde, sieht die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten vor. Es duldet jedoch, dass die Vertragsstaaten die Todesstrafe weiterhin für Taten vorsehen, „die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden“. Frankreich hat dieses Protokoll Nr. 6 am 1. März 1986 ratifiziert.
- Das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das im Mai 2022 angenommen wurde, sieht die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vor, einschließlich in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr. Ziel dieses Protokolls ist es, „den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen“. Für Frankreich ist dieser Text am 1. Februar 2008 in Kraft getreten.
Im Rahmen der Europäische Union
Alle Beitrittskandidaten der EU sind dem Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe beigetreten – das ist nunmehr eine notwendige Voraussetzung für den Beitritt zur Europäischen Union.
Darüber hinaus sind alle Mitgliedstaaten der EU Unterzeichner des Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, das im Mai 2002 angenommen wurde.
Die Charta der Grundrechte verbietet die Todesstrafe (Artikel 2) sowie die Ausweisung oder Auslieferung einer Person in bzw. an einen Staat, in dem für sie das Risiko einer Todesstrafe besteht.
Seither hat die Europäische Union Leitlinien zur Todesstrafe angenommen, deren Ziel es ist, die Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten zu diesem Thema zu koordinieren und sie zu einer der Menschenrechtsprioritäten der EU zu erheben.
Stand: März 2025