Gemeinsame Erklärung – Frankreich vereinbart mit Belgien, Deutschland, der Schweiz und Luxemburg, dass die besonderen Steuerregelungen für Grenzgänger weiterhin gelten, auch wenn letztere zu Hause bleiben (19.03.20)

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Belgien, Deutschland, Schweiz

Die bilateralen Steuerabkommen, die Frankreich mit Belgien, Deutschland und der Schweiz geschlossen hat, sehen besondere Steuerregelungen für Arbeitnehmer vor, die in Grenzgebieten wohnen und arbeiten.

Mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern, ermöglichen diese Regelungen die ausschließliche Versteuerung der Lohneinkünfte im Wohnsitzstaat, d. h. in Frankreich für dort ansässige Grenzgänger, sofern diese nicht eine bestimmte Anzahl von Tagen überschreiten, an denen sie außerhalb des Grenzgebiets des anderen Staates arbeiten.

Angesichts der gesundheitlichen Ausnahmesituation aufgrund der Covid-19-Epidemie und unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Anweisungen der Behörden, hat Frankreich mit Belgien und der Schweiz vereinbart, dass die Tage, an denen Grenzgänger während dieser Krise zu Hause bleiben müssen, bei der Berechnung der oben genannten Tage bis auf Weiteres nicht berücksichtigt werden. Folglich haben diese Tage keinen Einfluss auf die Inanspruchnahme der besonderen Steuerregelungen von Grenzgängern.

Was Deutschland betrifft, so deckt die deutsch-französische Verständigungsvereinbarung von 2006 diese Situation bereits ab, und somit wird die Sonderregelungen für Grenzgänger durch die Anzahl der Tage, an denen sie zu Hause bleiben müssen, nicht beeinträchtigt.

Luxemburg

Das Abkommen zwischen Frankreich und Luxemburg sieht keine Sonderregelungen für Grenzgänger vor. Lohneinkünfte werden also gemäß der allgemeinen Steuerregelung im Beschäftigungsstaat versteuert, d. h. für die in Frankreich ansässigen Grenzgänger in Luxemburg. Seit dem Inkrafttreten des neuen Steuerabkommens zwischen Frankreich und Luxemburg können französische Grenzgänger für ihren luxemburgischen Arbeitgeber an bis zu 29 Tagen von Frankreich aus telearbeiten, ohne dass die entsprechende Entlohnung in Frankreich versteuert werden muss.

Die französischen und luxemburgischen Behörden sind der Ansicht, dass die derzeitige Situation in Bezug auf das Coronavirus einen Fall von höherer Gewalt darstellt. Es wurde daher vereinbart, dass die Tage, an denen Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, bei der Berechnung der 29 Tage nicht berücksichtigt werden. Diese Maßnahme gilt bis auf weiteres.

Nähere Angaben zu den besonderen Modalitäten für die Anwendung dieser Beschlüsse, die seit dem 14. März wirksam sind, erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

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