Pressemitteilung - Einreisebeschränkungen und Einführung von Gesundheitsmaßnahmen an den Grenzen (22. Mai 2020)

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Um zur Eindämmung von Covid-19 beizutragen, sieht das Gesetz vom 11. Mai 2020, mit dem der Gesundheitsnotstand in Frankreich verlängert wurde, die mögliche Einführung von besonderen Gesundheitsmaßnahmen für Einreisende nach Kontinentalfrankreich und in die Übersee-Gebiete vor.

Diese Maßnahmen ergänzen die Beschränkungen, die seit dem 18. März und bis zum 15. Juni 2020 an unseren Grenzen gelten.

Die Durchführungsverordnungen für das Gesetz vom 11. Mai werden veröffentlicht und treten am Samstag, den 23. Mai 2020 in Kraft. Sie bilden die rechtliche Grundlage für die verbindliche zweiwöchige Quarantäne oder häusliche Isolation bzw. Isolation in einer angemessenen Unterbringung, die von den Präfekten angeordnet werden kann und einer gerichtlichen Kontrolle untersteht. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Möglichkeit, die dennoch systematisch in den Übersee-Gebieten, in denen eine besondere Gesundheitssituation herrscht, angewandt wird, sowie bei Personen, die an unseren Grenzen ankommen und bei den eingeführten Gesundheitskontrollen Symptome einer Infektion mit Covid-19 aufzeigen.

Zusätzlich dazu führt die Regierung ab dem 25. Mai 2020 eine freiwillige zweiwöchige Quarantäne ein, je nach dem, aus welchem Land die Reisenden zurückkehren:

  • Für Reisende, die aus einem Land außerhalb des europäischen Raums (alle Länder der Welt außer die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan) nach Frankreich einreisen möchten, gilt nach wie vor und bis auf Weiteres die Schließung der Grenzen und damit ein Einreiseverbot.

Französische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie Personen mit ständigem Wohnsitz in Frankreich können weiterhin in das französische Staatsgebiet einreisen. Gleiches gilt für bestimmte Personenkategorien, die auf der Website des französischen Innenministeriums aufgeführt sind. Dennoch wird darum gebeten, sich verantwortungsbewusst zu verhalten und eine freiwillige Quarantäne durchzuführen. Bei der Ankunft werden den Personen, denen die Einreise aus einem Land außerhalb des europäischen Raums in das französische Staatsgebiet gestattet ist, Informationen über die Bedingungen ausgehändigt, unter denen die freiwillige Quarantäne an dem Ort ihrer Wahl oder ggf. in einer angemessenen Unterbringung durchgeführt werden kann. Es wird an den Gemeinsinn und das Verantwortungsbewusstsein der Reisenden appelliert, um diese gesundheitlichen Vorsichtsmaßnahmen umzusetzen.

  • Für Reisende, die aus einem Land innerhalb des europäischen Raums (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan) nach Frankreich einreisen möchten, sind die Grenzen zwar nicht geschlossen, aber an ihnen gelten weiterhin besondere Einreisebeschränkungen, die im Rahmen der mit unseren Partnern koordinierten Grenzkontrollen eingeführt wurden. Es wurden Lockerungen vorgenommen: Neben Franzosen und Personen mit ständigem Wohnsitz in Frankreich, Grenzgängern und Personal im internationalen Güterverkehr dürfen nunmehr auch weitere Personenkategorien in das französische Staatsgebiet einreisen, insbesondere aus familiären Gründen (getrennt lebende Ehepartner, Fortsetzung der Schulausbildung, Kinderbetreuung, Besuch von pflegebedürftigen Familienangehörigen) sowie aus beruflichen Gründen (Saisonarbeiter und entsandte europäische Arbeitnehmer, dessen Arbeitseinsätze nicht verschoben werden können) zur Wiederbelebung der Wirtschaft. Alle Personenkategorien, denen die Einreise gestattet ist, sind auf der Website des französischen Innenministeriums aufgeführt. Darüber hinaus sollen die Grenzübergange schrittweise wieder geöffnet und die systematischen statischen Grenzkontrollen durch stichprobenartige Kontrollen ersetzt werden, um trotz der weiterhin bis zum 15. Juni geltenden Beschränkungen einen fließenderen Verkehr zu ermöglichen. Ebenfalls arbeiten wir mit unseren Nachbarstaaten an einer einheitlichen und gemeinsamen Bescheinigung.

In Bezug auf die Gesundheitsmaßnahmen besteht für Personen, die aus einem Land des europäischen Raums nach Frankreich einreisen möchten, aufgrund der ähnlichen epidemiologischen Situationen in den europäischen Staaten und der Koordinierung bei der Krisenreaktion keine Quarantänepflicht.

Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit werden dennoch alle Personen, die aus europäischen Ländern, deren Behörden in unkoordinierter Weise beschlossen haben, eine Quarantänemaßnahme auf Reisende anzuwenden, die aus europäischen Ländern in ihr Staatsgebiet einreisen, um eine zweiwöchige freiwillige Quarantäne gebeten. So sind die Personen, die – ausschließlich auf dem Luftweg – aus Spanien nach Frankreich einreisen, ab dem 25. Mai zu einer freiwilligen Quarantäne eingeladen, da Spanien am 15. Mai Quarantänemaßnahmen für Personen, die mit dem Flugzeug nach Spanien einreisen, eingeführt hat. Dies gilt sowohl für spanische und französische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger als auch für Reisende mit einer anderen Staatsangehörigkeit. Gleichermaßen werden auch Reisende aus dem Vereinigten Königreich, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit, um eine zweiwöchige Quarantäne gebeten, sobald die heute Abend vom Vereinigten Königreich angekündigte Quarantänemaßnahme effektiv in Kraft tritt.

Die folgenden Personenkategorien sind von der freiwilligen Quarantäne ausgenommen, sollten sie keine Symptome aufweisen: :

  • Personen auf der Durchreise in einen anderen Staat;
  • Besatzungsmitglieder und Personen, die Personen- und Güterflüge betreiben oder als Passagiere mitfliegen, um sich zu ihrem Abflugort zu begeben;
  • Personal im internationalen Güterverkehr;
  • Fahrer von Reisebussen und Zügen sowie ihre Mitarbeiter;
  • Besatzungsmitglieder und Personen, die Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge betreiben;
  • ausländisches Gesundheitspersonal, das im Kampf gegen Covid-19 im Einsatz ist;
  • Mitarbeiter diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen mit Sitz oder Büro in Frankreich, sowie ihre Ehepartner und Kinder
  • französische und ausländische Angehörige der inneren Sicherheit oder der Verteidigungskräfte, die von einem Einsatz zurückkehren oder im Einsatz sind, von Justizbehörden in Ausübung ihres Amtes sowie andere Staatsbeamte, die ins Ausland entsandt werden oder von ihren Auslandsdiensten zurückkehren, sowie deren Ehepartner und Kinder;
  • Grenzgänger;
    Personen, für deren Einreise triftige familiäre Gründe bestehen (Ausübung des Sorge-, Besuchs- oder Beherbergungsrechts für ihre Kinder, Fortsetzung der Schulausbildung, dringende Hilfe eines Angehörigen, Beisetzung eines nahen Familienangehörigen);
  • Personen, denen die Einreise aus einem wirtschaftlichen Grund gestattet ist, wenn ihr Aufenthalt weniger als 5 Tage beträgt. Die für Saisonarbeiter und entsandten Arbeitnehmer geltenden Quarantänemaßnahmen sind in der Anweisung vom 20. Mai 2020 aufgeführt.

Für ihre Reise müssen die Reisenden folgende Dokumente mitführen, die auf der Website des französischen Innenministeriums verfügbar sind: :

  • Sonderbescheinigung für Auslandsreisen (attestation de déplacement international dérogatoire);
  • eidesstattliche Erklärung darüber, dass der Reisende keine Symptome einer Infektion mit Covid-19 aufzeigt

Darüber hinaus setzt Frankreich seine Bemühungen um eine verstärkte Koordinierung mit seinen europäischen Partnern und insbesondere seinen Nachbarstaaten fort. Wir bitten die Länder des europäischen Raums darum, Quarantänemaßnahmen zu bevorzugen, die nicht auf Reisende aus Ländern des europäischen Raums angewandt werden. Außerdem werben wir für abgestimmte Gesundheitsmaßnahmen an den Außengrenzen des europäischen Raums, mit dem Ziel, in den kommenden Wochen eine harmonisierte Liste der Drittländer zu erstellen, in denen eine aktive Viruszirkulation beobachtet wird, und für die verstärkte und koordinierte Gesundheitsmaßnahmen eingeführt werden sollten.