Coronavirus Covid-19

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Coronavirus: Informationen für Ausländer in Frankreich - Fragen/Antworten

Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen von in Frankreich lebenden/nach Frankreich reisenden Ausländerinnen und Ausländern.

Diese FAQ enthalten Informationen rund um die Covid-19-Pandemie für Ausländerinnen und Ausländer, die nach Frankreich reisen möchten bzw. bereits vor Ort sind.

Die allgemeinen Informationen bezüglich der Beschränkungen für eine Einreise nach Frankreich, der ergriffenen Maßnahmen und der empfohlenen Verhaltensweisen finden Sie gebündelt auf der Plattform https://www.gouvernement.fr/info-coronavirus.

Letzte Änderung: 5. Februar 2021

Ausgangssperre

In Kontinentalfrankreich gilt zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr eine landesweite Ausgangssperre. Alle diesbezüglichen Informationen finden Sie unter: https://www.gouvernement.fr/en/coronavirus-covid-19

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur aus folgenden Gründen gestattet, wobei in jedem Fall eine Bescheinigung mitgeführt werden muss:

  • um sich von seinem Wohnsitz zu seinem Arbeitsplatz bzw. zu seiner Bildungseinrichtung zu begeben, oder um eine Dienstreise anzutreten, die nicht verschoben werden kann;
  • um Arztbesuche zu tätigen oder Behandlungen zu erhalten, die nicht aus der Ferne durchgeführt oder verschoben werden können, oder um Gesundheitsprodukte zu kaufen;
  • aus absolut zwingenden familiären Gründen, um hilfsbedürftige oder prekäre Personen zu unterstützen oder zur Kinderbetreuung;
  • für Menschen mit Behinderung und ihre Begleitpersonen;
  • um gerichtliche oder behördliche Termine wahrzunehmen;
  • um auf Anfrage einer Verwaltungsbehörde an Aufgaben von allgemeinem Interesse teilzunehmen;
  • um im Rahmen von Fernreisen Bahn- oder Flugtransits durchzuführen;
  • um in einem Radius von maximal einem Kilometer um seinen Wohnsitz herum Haustiere auszuführen.

Bei Verstoß gegen diese Regelungen droht eine Geldstrafe in Höhe von 135 €.

Download der Sonderausgangsbescheinigung auf Französisch und Englisch auf der Website des französischen Innenministeriums

Reisen nach Frankreich

Kann ich nach Frankreich einreisen?

Sämtliche Reisen in Länder außerhalb des europäischen Raums sowie die Einreise aus diesen Ländern sind untersagt. Von Reisen innerhalb des europäischen Raums wird strengstens abgeraten.

Für Fahrunternehmer gelten gesonderte Regelungen (auf Französisch und Englisch)

Einreise aus dem europäischen Raum

Eine Einreise aus den nachstehend aufgeführten Ländern (Länder des europäischen Raums) nach Frankreich ist möglich.

EU-Mitgliedstaaten, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikan.

Sie müssen dem Beförderungsunternehmen und den Grenzkontrollbehörden folgende Dokumente vorlegen können:

  • eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass:
    • Sie keine Symptome einer Infektion mit Covid-19 aufweisen;
    • Sie Ihres Wissens innerhalb der vierzehn Tage vor Ihrer Reise keinen Kontakt mit Personen hatten, bei denen eine Infektion mit Covid-19 bestätigt wurde;
    • Sie akzeptieren, dass bei Ihrer Ankunft in Frankreich, wenn Sie über 11 Jahre sind, ein virologischer Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 durchgeführt wird.
  • Für alle Reisenden ab 11 Jahren: ein negativer PCR-Test, der maximal 72 Stunden vor Abflug durchgeführt wurde.

Wenn Sie aus einem Land einreisen, in dem vor der Abreise kein PCR-Test durchgeführt werden kann, müssen Sie bei der Französischen Botschaft oder beim Französischen Konsulat eine Test-Befreiung („Dispense de test PCR“) beantragen. Es muss ein triftiger Grund für Ihre Reise vorliegen (auf eine kleine Anzahl von Fällen beschränkt) und Sie müssen im Vorhinein zustimmen, dass:

  • bei Ihrer Ankunft in Frankreich ein virologischer Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) durchgeführt wird;
  • Sie sich sieben Tage in einer von den französischen Behörden vorgesehenen Einrichtung isolieren und hierfür eine Reservierung vorliegt;
  • nach Ablauf der Isolierung ein virologischer PCR-Test durchgeführt wird. In den Ländern, in denen Antigentests möglich sind, ist die Test-Befreiung („Dispense de test PCR“) nur gültig, wenn solch ein Test maximal 72 Stunden vor Boarding durchgeführt wurde und nicht auf eine Infektion mit Covid-19 schließen lässt.

Die Kosten für die Isolierung müssen von Ihnen übernommen werden.

Anmerkung: Gesundheitskontrollen sind für folgende Personengruppen nicht notwendig:

  • Fahrunternehmer
  • Grenzgänger
  • Einwohner eines Grenzgebiets (in einem Umkreis von 30 km um Ihren Wohnsitz).

Einreise aus Ländern außerhalb des europäischen Raums

Die Einreise aus Ländern außerhalb des europäischen Raums nach Frankreich ist lediglich aus zwingenden Gründen möglich für:

Liste der Ausnahmen

1. französische Staatsangehörige, ihre Lebenspartner (Ehe oder eheähnliche Lebenspartnerschaft unter Vorlage entsprechender Nachweise) und ihre Kinder, wenn sie Frankreich vor dem 31. Januar 2021 verlassen haben oder für ihre Reise ein zwingender Grund bestand;
2. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder Staatsangehörige aus Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, der Schweiz, San Marino oder dem Vatikan mit Hauptwohnsitz in Frankreich oder auf der Durchreise in das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie wohnhaft sind, sowie ihre Lebenspartner (Ehe oder eheähnliche Lebenspartnerschaft unter Vorlage entsprechender Nachweise) und Kinder, wenn sie Frankreich vor dem 31. Januar 2021 verlassen haben oder für ihre Reise ein zwingender Grund bestand;
3. Angehörige von Drittstaaten mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder Visum für den längerfristigen Aufenthalt für Frankreich oder Europa mit Hauptwohnsitz in Frankreich oder auf der Durchreise zu ihrem Hauptwohnsitz in einem Mitgliedsland der EU oder gleichgestellten Land, wenn sie Frankreich vor dem 31. Januar 2021 verlassen haben oder für ihre Reise ein zwingender Grund bestand;
4. britische Staatsangehörige oder deren Familienangehörige im Genuss der Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft, wenn sie Frankreich vor dem 31. Januar 2021 verlassen haben oder für ihre Reise ein zwingender Grund bestand;
5. Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt zur Familienzusammenführung oder zum Familiennachzug von Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und Staatenlosen;
6. ausländisches Gesundheitspersonal, das im Kampf gegen Covid-19 im Einsatz ist oder als „stagiaire associé“ eingestellt wurde;
7. Personen mit einem „Passeport Talent“-Langzeitvisum;
8. Studierende, die im Rahmen eines Programms einer Hochschuleinrichtung für das zweite Universitätssemester nach Frankreich kommen, oder Forschende, die auf Einladung eines Forschungslabors zu Forschungsaktivitäten nach Frankreich kommen, für die eine physische Präsenz unbedingt erforderlich ist;
9. Personen, die im Land-, See- oder Lufttransportverkehr oder als Anbieter von Transportdienstleistungen arbeiten, einschließlich Fahrer von Transportfahrzeugen mit Gütern, die zur Verwendung in Frankreich bestimmt sind, sowie Fahrer, die auf der Durchreise sind oder als Begleitung mitreisen, um sich zu ihrem Ausgangsort zu begeben;
10. Personen, die ihre Arbeit in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisationen mit Sitz oder Büro in Frankreich aufnehmen, sowie ihre Lebenspartner und Kinder, oder Personen, die sich aus zwingenden beruflichen Gründen im Rahmen eines vom Zugehörigkeitsstaat erteilten Dienstreiseauftrags in Frankreich aufhalten;
11. Personen auf der Durchreise, die sich weniger als 24 Stunden in der internationalen Zone aufhalten;
12. britische Beamte in der Ausübung ihres Amtes, für die Grenzpolizei arbeitende Personen, Zollbeamte;
13. Personal des Eurotunnels (insbesondere für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Wartung und der Sicherheit) und der Einrichtungen des Ärmelkanal-Verkehrs;
14. Grenzgänger.

Für die Einreise nach Frankreich ist das Mitführen folgender ausgefüllter Unterlagen erforderlich, zusätzlich zu den gewöhnlichen Reisedokumenten:

  • Sonderbescheinigung für die Einreise nach Kontinentalfrankreich (attestation de déplacement international dérogatoire vers la France métropolitaine), die hier heruntergeladen werden kann. Beschäftigte im internationalen Verkehrswesen nutzen anstelle dieser Bescheinigung die europäische Bescheinigungsvorlage.
  • eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass:
    o Sie keine Symptome einer Infektion mit Covid-19 aufweisen;
    o Sie Ihres Wissens innerhalb der vierzehn Tage vor Ihrer Reise keinen Kontakt mit Personen hatten, bei denen eine Infektion mit Covid-19 bestätigt wurde;
    o Sie akzeptieren, dass bei Ihrer Ankunft in Frankreich, wenn Sie über 11 Jahre sind, ein virologischer Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 durchgeführt wird;
    o Sie sich dazu verpflichten, sich sieben Tage nach Ihrer Ankunft in Frankreich zu isolieren und Sie akzeptieren, dass am Ende dieses Zeitraums, wenn Sie über 11 Jahre sind, ein Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 durchgeführt wird.
  • Alle Reisenden ab 11 Jahren müssen maximal 72 Stunden vor Abflug einen PCR-Test durchführen.
    Wenn Sie aus einem Land einreisen, in dem vor der Abreise kein PCR-Test durchgeführt werden kann, müssen Sie bei der Französischen Botschaft oder beim Französischen Konsulat eine Test-Befreiung („Dispense de test PCR“) beantragen. Es muss ein triftiger Grund für Ihre Reise vorliegen (auf eine kleine Anzahl von Fällen beschränkt) und Sie müssen im Vorhinein zustimmen, dass:
  • bei Ihrer Ankunft in Frankreich ein virologischer Test zum Nachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) durchgeführt wird;
  • Sie sich sieben Tage in einer von den französischen Behörden vorgesehenen Einrichtung isolieren und hierfür eine Reservierung vorliegt;
  • nach Ablauf der Isolierung ein virologischer PCR-Test durchgeführt wird. In den Ländern, in denen Antigentests möglich sind, ist die Test-Befreiung („Dispense de test PCR“) nur gültig, wenn solch ein Test maximal 72 Stunden vor Boarding durchgeführt wurde und nicht auf eine Infektion mit Covid-19 schließen lässt.
    Die Kosten für die Isolierung müssen Sie selbst tragen.

Ohne dieses Dokument ist kein Boarding möglich.

Anmerkung : Französische Beamte, die essentielle Aufgaben in Bezug auf die Kontrolle an der französischen Grenze im Vereinigten Königreich erfüllen, britische Beamte, die essentielle Aufgaben in Bezug auf die Kontrolle an der britischen Grenze in Frankreich erfüllen, Personen, die für den reibungslosen Betrieb der Eisenbahn- oder Hafeninfrastrukturen in Frankreich oder dem Vereinigten Königreich notwendig sind, sind im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit von diesen Gesundheitsmaßnahmen befreit.

In jedem Fall gelten die gewöhnlichen Reisebeschränkungen (Visa, Aufenthaltsdauer etc.).
Unabhängig des Landes, aus dem Sie einreisen, werden Sie zu einer von der Präfektur vorgeschriebenen Quarantäne oder Isolierung verpflichtet, wenn Sie bei Ihrer Ankunft in Frankreich Symptome einer Infektion mit Covid-19 aufweisen.

Achtung: Für Personen, die aus den Überseegebieten oder in die Überseegebiete einreisen, gelten gesonderte Regelungen (s. u.).

Ich reise in ein Übersee-Gebiet oder aus einem Übersee-Gebiet ein. Welche Bestimmungen gelten für mich?

Für die Einreise in die Überseegebiete gelten für Sie unabhängig vom Land, aus dem Sie einreisen, folgende Modalitäten der Gesundheitskontrolle:
Auch wenn Sie aus einem Land außerhalb des europäischen Raums oder des Gebiets, in dem das Virus zirkuliert (s. o.) einreisen, müssen Sie eine Sonderbescheinigung für die Einreise in die Übersee-Territorien aus nicht triftigen Gründen mitführen (attestation de déplacement vers les territoires outre-mer non soumis aux motifs impérieux), die auf der Website des französischen Innenministeriums heruntergeladen werden kann.
Eine Einreise nach Französisch-Polynesien, Neukaledonien oder Wallis und Futuna bzw. eine Einreise aus diesen Gebieten ist nur aus triftigen familiären oder beruflichen Gründen möglich.
In diesen Fällen müssen Sie eine Sonderbescheinigung für die Einreise in die Übersee-Territorien aus triftigen Gründen (attestation de déplacement vers les territoires ultramarins imposant des motifs impérieux) mitführen , die auf der Website des französischen Innenministeriums heruntergeladen werden kann.
Alle spezifischen Bedingungen je nach Übersee-Territorium finden Sie auf der Website der Präfektur bzw. des Hohen Kommissariats des jeweiligen Territoriums.

Kann ich Frankreich verlassen?

Für Reisen innerhalb des europäischen Raums gelten keinerlei Beschränkungen, dennoch wir strengstens von diesen abgeraten.

Sie können Frankreich lediglich verlassen, um in ein Land außerhalb des europäischen Raums zu reisen, wenn für Ihre Reise ein zwingender Grund besteht oder Sie in Ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland reisen.
Wenn Sie aufgrund der Abfahrt-/Abflugzeit Ihr Haus während der Ausgangssperre verlassen müssen, müssen Sie eine Sonderausgangsbescheinigung mitführen.

Visa und Aufenthaltsdokumente

Ich habe bei einem französischen Konsulat einen Visumsantrag gestellt. Wie steht es um meinen Antrag?

Die französischen Konsulate werden die Ausstellung der Visa wieder aufnehmen, sobald es die Gesundheitssituation vor Ort erlaubt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website France-Visa und den Websites der diplomatischen und konsularischen Vertretungen.

Sie werden gegebenenfalls einen neuen Termin für die Abgabe des Visumantrags beantragen müssen.

Ich habe ein Reisevisum für Frankreich erhalten, konnte dieses aber aufgrund der Grenzschließungen nicht benutzen. Kann ich das Visum zu einem späteren Zeitpunkt benutzen?

Ein abgelaufenes Schengen-Visum kann nicht mehr benutzt werden. Dennoch gilt für die betroffenen Personen, sobald die Ausstellung von Visa wieder aufgenommen wird, ein vereinfachtes Verfahren, bei dem zur Beantragung eines neuen Visums weniger Nachweise erforderlich sind. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website France-Visa oder auf den Websites der diplomatischen und konsularischen Vertretungen.

Asylanträge

Ich bin Asylbewerber/in. Ich habe einen Termin beim Französischen Amt für den Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen (OFPRA). Was muss ich tun?

  • Schließung des allgemeinen Empfangs
    Der allgemeine Empfang ist seit dem 16. März 2020 geschlossen. Bis auf Weiteres wird niemand ohne Vorladung empfangen.

Personen, die Anträge auf Anerkennung als Flüchtlinge oder Staatenlose gestellt haben, können sich ausschließlich per E-Mail an die auf ihrer Vorladung zur Anhörung angegebene Adresse an das OFPRA wenden. Wenn keine Vorladung vorliegt, müssen Auskunftsersuchen an communication chez ofpra.gouv.fr gesendet werden.

  • Schließung des Empfangs von Personen, die internationalen Schutz genießen
    Der Empfang von Personen, die internationalen Schutz genießen, ist seit dem 16. März und bis auf Weiteres geschlossen. In den Räumlichkeiten des OFPRA können derzeit keine Personenstandsurkunden ausgestellt werden.

Personen, die internationalen Schutz genießen, haben weiterhin die Möglichkeit, die Ausstellung von Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde / Heiratsurkunde / Sterbeurkunde) online mit dem dafür vorgesehenen Formular auf der Website des OFPRA zu beantragen. Es wurden entsprechende Tutorials erstellt, die beim Ausfüllen der Online-Formulare helfen.

Außerdem können sie bei den Departementsdirektionen des französischen Amts für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) oder ihrer Unterbringung (wenn diese Teil des nationalen Aufnahmeprogramms ist) die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung der Familienzusammensetzung (attestation provisoire de composition familiale) beantragen, die auf Grundlage ihrer Angaben zum Zeitpunkt der Abgabe des Asylantrags erstellt wird. Diese Bescheinigung wird bei Vorlage der Entscheidung des OFRA über die Anerkennung des internationalen Schutzes ausgestellt und ist für die Zuerkennung der sozialen Rechte ausreichend, ohne auf die Ausstellung der ersten Personenstandsurkunden durch das OFPRA warten zu müssen.
Viele Informationen über den Personenstand von Personen, die internationalen Schutz genießen (Schutz-Personenstand), oder das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführung) stehen auf der Website des OFPRA zur Verfügung.

  • Schrittweise Wiederaufnahme der Anhörungen über Anträge auf Anerkennung als Flüchtlinge oder Staatenlose

Ab dem 11. Mai werden neue Vorladungen zu Anhörungen über Anträge auf Anerkennung als Flüchtlinge oder Staatenlose auf dem Postweg verschickt oder in der Vertretung des OFPRA in Französisch-Guayana nur nach Vereinbarung persönlich ausgehändigt.
Personen, die Anträge auf Anerkennung als Flüchtlinge oder Staatenlose gestellt haben und deren Anhörung vor dem 11. Mai abgesagt wurde, erhalten eine neue Vorladung.

Diese Informationen werden regelmäßig auf der Website des OFPRA aktualisiert

Studium

Ich bin ausländische/r Studierende/r in Frankreich. Was kann ich tun?

Studierende dürfen unabhängig ihres Herkunftslandes nach Frankreich einreisen, unter Einhaltung der oben genannten Gesundheitsanforderungen. Ihre Visums- oder Aufenthaltstitelanträge werden vorrangig bearbeitet.

Ich habe eine Frage zur Betreuung der ausländischen Studierenden in Frankreich.

Alle aktuellen Informationen finden Sie unter: www.campusfrance.org/fr/information-coronavirus.

Beschäftigung

Ich bin Arbeitnehmer/in in Frankreich. Welche Vorkehrungen muss ich im Rahmen meiner Arbeit treffen?

Die Gesundheitsempfehlungen, die auf der Website der Regierung verfügbar sind, müssen beachtet werden.

Telearbeit ist zu 100 % verpflichtend, wenn immer es möglich ist.
Zudem ist im französischen Arbeitsgesetzbuch vorgesehen, dass der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, „um die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten und ihre physische und psychische Gesundheit zu schützen“ (Artikel L. 4121-1). Zu diesem Zweck kann der Arbeitnehmer dazu veranlasst sein, nach der Einschätzung der Ansteckungsgefahr im Unternehmen verbindliche Vorkehrungen zu treffen, um den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist jeder Arbeitnehmer nach Artikel L. 4122-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs dazu verpflichtet „nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, und zwar gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers.“

Folglich:

  • müssen Sie sich an die Anweisungen halten, die Ihnen von Ihrem Arbeitgeber entsprechend der Situation Ihres Unternehmens und Ihrer eigenen Situation erteilt wurden;
  • müssen Sie persönlich und unter Einhaltung der erteilten Gesundheitsanweisungen Ihre eigene Sicherheit und die Ihrer Kollegen gewährleisten.

Alle genauen und aktuellen Informationen finden Sie unter https://travail-emploi.gouv.fr/actualites/l-actualite-du-ministere/article/coronavirus-questions-reponses-pour-les-entreprises-et-les-salaries.

Die Regelungen für die Ausstellung von Arbeitserlaubnissen wurden vereinfacht.

Ich bin ausländische/r Arbeitgeber/in in Frankreich. Was muss ich tun, um die Sicherheit und Gesundheit meiner Mitarbeiter zu gewährleisten?

Aktuelle und genaue Hinweise finden Sie unter folgender Adresse (auf Französisch): https://travail-emploi.gouv.fr/le-ministere-en-action/coronavirus-covid-19/proteger-les-travailleurs-les-emplois-les-savoir-faire-et-les-competences/proteger-les-travailleurs-covid-19/protocole-national-sante-securite-salaries.

Ich arbeite in Frankreich, wohne aber in einem Nachbarland. Kann ich weiterhin zur Arbeit gehen?

Ja, wenn Telearbeit nicht möglich ist. Ganz allgemein bleiben Arbeitsverträge weiterhin bestehen und Grenzgänger genießen wie alle anderen Arbeitnehmer die entsprechenden Rechte und den entsprechenden Schutz.

Genauere Informationen finden Sie unter :

Kinderbetreuung

Ich lebe im Ausland und mein Kind befindet sich zurzeit mit seinem Vater/seiner Mutter in Frankreich. Darf mein Kind zu mir reisen?

Für die Ausreise aus Frankreich gelten keinerlei Beschränkungen aufgrund von Covid-19. Es wird empfohlen,

  • sich unter der Rubrik Conseils aux voyageurs auf der Website Frankreich Diplomatie und auf der Website des zuständigen Konsulats über die Einreisebeschränkungen zu informieren;
  • im Fall von Flugreisen die Verfügbarkeit von Flugverbindungen für die Hin- und Rückreise zu überprüfen.

Hinweis: Die Verhinderung – ohne triftigen Grund – der Ausübung des Besuchs- und Beherbergungsrechts des anderen Elternteils oder die Verweigerung der Rückgabe des Kindes kann mit einer Haftstrafe von einem Jahr oder einer Geldstrafe von 15 000 Euro bestraft werden.

Ich wohne im Ausland und möchte mein Kind bei seiner Reise zu seinem in Frankreich lebenden Vater/seiner in Frankreich lebenden Mutter begleiten. Darf ich nach Frankreich einreisen?

Die Voraussetzungen für eine Einreise nach Frankreich je nach Land sind oben aufgeführt.

Wenn möglich sollte das von den Fluggesellschaften für Kinder ab 5 Jahren angebotene Programm für unbegleitete Minderjährige genutzt werden.
Wenn Sie oder Ihr Kind für die Einreise nach Frankreich ein Visum benötigen, kontaktieren Sie bitte das zuständige Konsulat in Ihrem Wohnsitzstaat.