Humanitäres Völkerrecht Die Gräueltaten auf den Kriegsschauplätzen des Zweiten Weltkriegs machten deutlich, dass die erste Genfer Konvention von 1864 ergänzt werden musste. 1949 lud die Schweizer Regierung 59 Staaten zu einer Konferenz ein, um neue Übereinkünfte zu erarbeiten. Zwölf weitere Staaten und mehrere internationale Organisationen, darunter die Organisation der Vereinten Nationen, waren als Beobachter vertreten. Die vier neuen Konventionen, die am 12. August 1949 unterzeichnet wurden, enthalten neue Konzepte und erweitern insbesondere den Schutz von Zivilpersonen, dem die vierte Konvention gewidmet ist. Frankreich Veröffentlicht am : 05 November 2025 Aktualisiert am : 20 Februar 2026 Dans cette rubrique Das Ministerium in Aktion Einsatz für Frieden und Achtung der Menschenrechte Einsatz innerhalb der Vereinten Nationen Einsatz für Sicherheit, Abrüstung und Nichtverbreitung Humanitäre Soforthilfe Pariser Friedensforum Förderung der Menschenrechte Geschlechtergleichheit: für Frankreich eine Priorität Einsatz innerhalb der internationalen Justiz Digitale Diplomatie Förderung eines souveränen Europas La communauté politique européenne Die wichtigen internen Politikbereiche der Europäischen Union Das Europa der Verteidigung Frankreich und die Europäische Union Förderung von französischen Unternehmen und Frankreichs Attraktivität Attraktivität für internationale Studierende Die Attraktivität Frankreichs fördern Die Handelspolitik der französischen Regierung Förderung Frankreichs im Bereich Sport Stärkung von Frankreichs Spitzenposition als beliebtestes Reiseziel Unterstützung für Forschende und internationale wissenschaftliche Kooperationen Sicherstellung der französischen Kulturpräsenz Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Frankreich Ausbau der Präsenz französischer audiovisueller Medien weltweit Kulturdiplomatie Unterstützung für die Kultur- und Kreativwirtschaft Verteidigung der Frankophonie und der französischen Sprache Beitrag zu einer nachhaltigen und ausgewogenen Globalisierung Antwort auf die Klima- und Umweltkrise Kampf gegen globale Ungleichheiten Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und Zivilgesellschaft Globale Herausforderungen Kooperationsmaßnahmen Regionalstrategien Definition des humanitären Völkerrechts Das humanitäre Völkerrecht ist ein Regelwerk, das die Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf geschützte Personen und Objekte begrenzen soll. Dieses Recht (oft auch als „Kriegsrecht“ bezeichnet) schützt Personen, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen (Zivilpersonen, Gesundheitspersonal, Mitarbeiter internationaler Organisationen) sowie diejenigen, die nicht mehr kämpfen können (Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige und Kriegsgefangene). Zugleich schränkt es die Mittel und Methoden der Kriegsführung ein. Man spricht im Zusammenhang mit dem humanitären Völkerrecht auch von dem „Recht der bewaffneten Konflikte“ oder „jus in bello“. Diesbezüglich ist es wichtig, zwischen dem humanitären Völkerrecht, das die Art und Weise regelt, wie die Beteiligten eines bewaffneten Konfliktes ihre Kampfhandlungen führen dürfen (jus in bello), und den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts, die in der Charta der Vereinten Nationen festgehalten sind und bestimmen, ob ein Staat rechtmäßig Waffengewalt gegen einen anderen Staat anwenden darf (jus ad bellum), zu unterscheiden. Das humanitäre Völkerrecht ist Teil des allgemeinen Völkerrechts, das sich im Wesentlichen aus völkerrechtlichen Verträgen, dem Völkergewohnheitsrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zusammensetzt. Die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle bilden die zentralen Vertragswerke des modernen humanitären Völkerrechts. Zusätzlich dazu gibt es zahlreiche andere Übereinkünfte, die spezifische Bereiche regeln (z. B. Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten oder Haager Konvention von 1907 über den Seekrieg), sowie eine Vielzahl von gewohnheitsrechtlichen Regeln, die sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten Anwendung finden. Die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle: Grundsatztexte des humanitären Völkerrechts Obwohl das humanitäre Völkerrecht einer der ältesten Bereiche des Völkerrechts ist, beruht es in seiner heutigen Form im Wesentlichen auf den Genfer Konventionen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen von 1977 und 2005. Bereits 1947 nahmen auf Initiative der Schweizer Regierung 59 Staaten – darunter Frankreich – an einer diplomatischen Konferenz teil, um die vor dem Ersten Weltkrieg begonnene Arbeit zur Kodifizierung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts fortzusetzen. Dabei sollten insbesondere Lehren aus den Erfahrungen der beiden Weltkriege und den begangenen Gräueltaten gezogen werden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) war bei der Ausarbeitung dieser Konventionen eine treibende Kraft. Zwölf weitere Staaten und mehrere internationale Organisationen, darunter die Organisation der Vereinten Nationen, nahmen ebenfalls als Beobachter an den Arbeiten der Konferenz teil. Die vier neuen Konventionen, die am 12. August 1949 unterzeichnet wurden, und insbesondere die dritte und vierte Konvention, erweiterten den Schutz von Zivilpersonen und außer Gefecht gesetzten Personen in Zeiten von bewaffneten Konflikten erheblich. Die Konventionen erfuhren eine weltweite Anerkennung durch die Staaten. Zwei grundlegende Ziele standen dabei im Vordergrund: Achtung des Lebens und der Menschenwürde – ein Prinzip, das allen Konventionen zugrunde liegt und das in internationalen und nicht internationalen bewaffneten Konflikten gewährleistet werden muss, indem insbesondere grausame Behandlungen, Folterungen, Gefangennahme von Geiseln und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil verboten werden; Solidarität – ein Prinzip, demzufolge Verwundete unterschiedslos behandelt werden müssen. Darüber hinaus stärken die Konventionen die Rolle medizinischer Dienste und den Schutz von Personal, Einheiten und Transportmitteln des Gesundheitsbereichs. Diese Konventionen und ihre Zusatzprotokolle trugen entscheidend dazu bei, zahlreiche Menschenleben zu retten, indem sie das Verhalten der Konfliktparteien in der Ausführung der Kampfhandlungen rechtlich regeln. Die Konfliktparteien sind insbesondere verpflichtet, die fünf wesentlichen Grundsätze des humanitären Völkerrechts einzuhalten: Der Grundsatz der Menschlichkeit verpflichtet dazu, alle durch das humanitäre Völkerrecht geschützte Personen unterschiedslos mit Menschlichkeit zu behandeln. Der Grundsatz der Unterscheidung verlangt, dass die Kriegsparteien jederzeit zwischen Zivilpersonen und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schreibt vor, die praktisch vorhersehbaren Folgen eines Angriffs auf geschützte Personen oder Objekte zu bewerten und von einem Angriff abzusehen oder ihn abzubrechen, wenn diese Folgen „in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen“ (Zusatzprotokoll I, Art. 51 Abs. 5b). Der Grundsatz der Vorsicht verpflichtet dazu, alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Folgen für geschützte Personen und Objekte zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, sei es im Zusammenhang mit der Durchführung eines Angriffes oder einer militärischen Operation oder angesichts von Angriffen durch die andere Konfliktpartei (vgl. Zusatzprotokoll I, Art. 57 und 58). Der Grundsatz des Verbots überflüssiger Verletzungen und unnötigen Leidens untersagt, Schäden oder Leiden zu verursachen, die nicht notwendig sind, um die militärischen Ziele zu erreichen und das gegnerische Lager zu schwächen. Diese Grundsätze, und allgemein die für internationale und nicht internationale bewaffnete Konflikte geltenden Bestimmungen, sind „unter allen Umständen uneingeschränkt auf alle durch diese Übereinkünfte geschützten Personen anzuwenden [...], und zwar ohne jede nachteilige Unterscheidung, die auf Art oder Ursprung des bewaffneten Konflikts oder auf Beweggründen beruht, die von den am Konflikt beteiligten Parteien vertreten oder ihnen zugeschrieben werden“, wie es in der Präambel des Zusatzprotokolls I heißt. In diesem Sinne betrachtet Frankreich, dass das humanitäre Völkerrecht unabhängig von den eingesetzten, auch neuen, Mitteln und Methoden der Kriegsführung in allen Bereichen (z. B. Cyberraum, Weltraum) voll anwendbar ist. Schließlich sehen die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle vor, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um sogenannte „schwere Verletzungen“ zu vermeiden und die Verantwortlichen zu ahnden. Frankreich und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts weltweit Frankreich unterzeichnete die vier Genfer Konventionen direkt am 12. August 1949 und ratifizierte sie anschließend im Jahr 1951. Der gemeinsame Artikel 1 aller vier Konventionen bestätigt die Verpflichtung, die Konventionen unter allen Umständen einzuhalten und ihre Einhaltung durchzusetzen. Frankreich setzt sich für eine universelle, einheitliche und getreue Anwendung des humanitären Völkerrechts ein. Es engagiert sich insbesondere für den Schutz der Zivilbevölkerung, des humanitären und medizinischen Personals und für ihren ungehinderten Zugang zu den Bevölkerungen in den Konfliktgebieten. Frankreich tritt für die Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Bereich des humanitären Völkerrechts ein, darunter die Resolution 2417 (2018) des Sicherheitsrats, die das das gezielte Aushungern von Zivilisten als Kriegsverbrechen verurteilt. Darüber hinaus mobilisiert Frankreich die internationale Gemeinschaft zur Achtung des humanitären Völkerrechts. In Zusammenarbeit mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz brachten Frankreich, Brasilien, China, Jordanien, Kasachstan und Südafrika im September 2024 eine globale Initiative auf den Weg, um das politische Engagement für das humanitäre Völkerrecht wiederzubeleben. Diese Initiative soll zur Ausarbeitung von konkreten Empfehlungen zur Begegnung dieser Herausforderungen und zur Einführung praktischer Maßnahmen vor Ort führen. Die Arbeiten werden in einem hochrangigen Treffen im Jahr 2026 münden, dessen Ziel es ist, die Menschlichkeit im Krieg zu bewahren. Diese gemeinsamen Bemühungen zur Stärkung des humanitären Völkerrechts erfolgen im Rahmen des erneut verstärkten globalen Interesses an der Erarbeitung einer Friedensagenda, der Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Stärkung der Weltordnungspolitik. Das Ziel dabei ist es, die internationale Zusammenarbeit wirksamer zu gestalten und Personen in bewaffneten Konflikten besser zu schützen. Seit 2021 verfügt Frankreich zudem über einen nationalen Plan zur Ausbildung im Bereich des humanitären Völkerrechts, der darauf abzielt, die französischen staatlichen Akteure (einschließlich Diplomaten und Militärangehörigen), die sich mit entsprechenden Fragen befassen, im Bereich des humanitären Völkerrechts besser auszubauen. Er sieht außerdem vor, die von Frankreich in diesem Bereich angebotenen Schulungen für Partnerstreitkräfte sowie interessierte NGOs und große französische Unternehmen vorzustellen und weiterzuentwickeln. Entstehung des Roten Kreuzes und erste Genfer Konvention Auf Initiative des Schweizers Henri Dunant, der von dem Schicksal der Verwundeten der Schlacht von Solferino (1859) tief erschüttert war, wurde 1859 das Rote Kreuz gegründet. Anknüpfend an diese Initiative wurde 1864 die erste Genfer Konvention unterzeichnet. Diese umfasst zehn Artikel und hatte vor allem das Ziel, das Los verwundeter Soldaten auf den Schlachtfeldern zu verbessern. Neben Frankreich traten ihr zunächst elf weitere europäische Staaten (Baden, Belgien, Dänemark, Hessen, Italien, die Niederlande, Portugal, Preußen, die Schweiz, Spanien und Württemberg) und anschließend auch Norwegen und Schweden bei. Diese Konvention von 1864 markiert die eigentliche Geburtsstunde des humanitären Völkerrechts und damit des Gebiets des Völkerrechts, das die Kriegsführung in bewaffneten Konflikten regelt und ihre Folgen begrenzen soll. Für sein Engagement wurde Henri Dunant 1901 als erster Mensch überhaupt mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet