Einreise in den Schengen-Raum: Einführung der Systeme EES und ETIAS

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Das Einreise-/Ausreisesystem (Entry Exit System, kurz EES) und das Europäische Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (European Travel Information and Authorisation System, kurz ETIAS) sind vollautomatisierte Systeme zur Erfassung und Kontrolle der personenbezogenen Daten von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern, die die Außengrenzen des Schengen-Raums überqueren.

Weder EES noch ETIAS sind derzeit betriebsbereit. Ihre Inbetriebnahme ist für 2024 bzw. 2025 geplant.

Die Europäische Union und ihre Außengrenzenverwaltung

Diese Initiativen sind Teil der laufenden Arbeiten der EU, den Grenzschutz an den Außengrenzen des Schengen-Raums zu verbessern.

Diese künftigen Grenzmanagementsysteme zielen darauf ab, die Effizienz und Zuverlässigkeit der Grenzübertrittskontrollen an den Schengen-Außengrenzen zu erhöhen, indem sie den Mitgliedstaaten und den betroffenen EU-Behörden einen besseren Informationsaustausch ermöglichen, um so unter strikter Einhaltung der Grundrechte und der europäischen Datenschutzvorschriften grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und ein effektiveres Grenzmanagement zu gewährleisten.

EES (Entry Exit System): Ein neues System zur elektronischen Erfassung von Daten der Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern bei der Einreise in den Schengen-Raum

Beim EES handelt es sich um ein neues System zur elektronischen Erfassung personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise aus dem Schengen-Raum, ganz gleich ob diese von der Visumspflicht befreit sind oder nicht.

Konkret soll das EES die manuelle Stempelung der Reisepässe von Staatsangehörigen aus Drittländern ablösen und die Möglichkeit bieten, Ein- und Ausreisebewegungen, Einreiseverweigerungen sowie Aufenthaltsdauer der Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern beim Übertritt der Schengen-Außengrenzen für einen Kurzaufenthalt – maximal 90 Tage über einen Gesamtzeitraum von 180 Tagen – elektronisch zu überwachen.

Für wen gilt das EES?

Es gilt grundsätzlich für alle Drittstaatsangehörigen, die sowohl der Visumspflicht unterliegen als auch eine ETIAS-Reisegenehmigung benötigen und zu einem Kurzaufenthalt (maximal 90 Tage über einen Gesamtzeitraum von 180 Tagen) in den Schengen-Raum einreisen möchten.

Welche personenbezogenen Daten werden gespeichert?

  • Datum und Uhrzeit der Ein- und Ausreise
  • Ort der Ein- und Ausreise
  • Vor- und Nachname(n) des Staatsangehörigen
  • Passnummer des Staatsangehörigen
  • Lichtbild des Staatsangehörigen
  • Fingerabdrücke des Staatsangehörigen
  • Eventuelle Einreiseverweigerung für einen Kurzaufenthalt

Weitere Informationen zum EES

ETIAS (European Travel Information and Authorisation System): Eine neue Voraussetzung für Kurzaufenthalte visumsbefreiter Reisender bei der Einreise in die EU

ETIAS ist eine Reisegenehmigung und kein Visum, eingeführt von der Europäischen Kommission. Sie wird zu einer Einreisevoraussetzung für die 30 Mitgliedstaaten des erweiterten Schengen-Raums. Ihre Einführung ist für 2025 geplant. Es handelt sich um ein vollelektronisches System ähnlich dem US-amerikanischen ESTA mit dem Ziel, Kontrollen der betroffenen ausländischen Reisenden innerhalb der Europäischen Union zu verschärfen, um mögliche Bedrohungen zu erkennen.

Für wen gilt ETIAS?

ETIAS richtet sich an Bürger aus rund sechzig Ländern außerhalb der Europäischen Union, die bislang von der Visumspflicht bei der Einreise in den erweiterten Schengen-Raum befreit sind.

Diese ETIAS-Reisegenehmigung gilt für eine Höchstdauer von 90 Tagen. Sie muss vor Reiseantritt in das europäische Hoheitsgebiet von Staatsangehörigen der betroffenen Drittländer beantragt werden und gilt 3 Jahre lang zur Mehrfacheinreise bzw. bis zum Ablaufen des bei Antragstellung registrierten Reisedokuments.

ETIAS ist online durch Ausfüllen eines einfachen Formulars zu beantragen. In der Regel wird die Reisegenehmigung innerhalb von maximal 96 Stunden ab der Antragstellung und Entrichtung einer Gebühr von 7 Euro erteilt. Diese Bearbeitungsfrist kann für die Anforderungen einer Ergänzungsprüfung verlängert werden.

Nicht gebührenpflichtig sind Anträge von Drittstaatsangehörigen, die unter 18 bzw. über 70 Jahre alt sind, und Familienangehörigen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie Drittstaatsangehörigen, die berechtigt sind, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen.

Liste der betroffenen Länder

Sonderfälle

Weitere Informationen zum ETIAS-System